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Up-date zu Corona in der Berufsunfähigkeits-versicherung

Inzwischen haben die Versicherungen Erfahrungen gesammelt zu Covid. Wir haben von der ERGO ein Up-date bekommen, das ganz genau beschreibt, wie das mit Erkrankungen mit Covid 19 gehandhabt wird - was wichtig ist, was zu beachten ist. Daher möchten wir dieses Up-date hier veröffentlichen. Dies gilt nur für die ERGO - aber so oder ähnlich wird das bei allen Versicherungen gehandhabt. Ohne eine anonyme Voranfrage werdet ihr hier grundsätzlich nicht vorankommen.

 Die Corona-Pandemie (COVID-19 Infektion) bringt Verunsicherung mit sich und wir möchten Ihnen daher ein Update der Informationen zur Beachtung bei der Antragsstellung von Lebensprodukten mit Gesundheitsprüfung und weitere Informationen zu Covid-19 geben:

Wie ist das, wenn du eine Berufsunfähigkeitsversicherung beantragen möchtest?

Ist eine Antragstellung für die ERGO Risikolebensversicherung oder die ERGO Berufsunfähigkeitsversicherung (auch BUR und BUB) trotz einer diagnostizierten COVID-19-Infektion möglich bzw. wann kann nach einer COVID-19-Infektion ein Antrag gestellt werden?

Beil mildem Verlauf (z.B. nur grippeähnliche Symptome) kann nach Ablauf einer Rückstellungs- bzw. Wartefrist von 4 Wochen ab Diagnosestellung eine Antragstellung erfolgen. Bei schwerem Verlauf (z.B. stationärer Aufenthalt) erfolgt eine Rückstellung- bzw. Wartefrist von 3 Monaten ab Diagnosestellung. Vorhandene Befunde (z.B. ambulante / stationäre Untersuchungsergebnisse, Krankenhausentlassungsbericht, aktuell negativer Covid-19 Test oder ärztliches Attest) sollten, wenn möglich, bei Antragstellung mit eingereicht werden. Sollten keine Befunde etc. vorliegen, z.B. bei milden Verläufen, benötigen wir die zusätzliche Erklärung „Infektionskrankheiten“ (SAP 50051668). Wir prüfen dann entsprechend der jeweilig gemachten Angaben und vorliegenden Unterlagen, ob eine Versicherbarkeit möglich ist. Eine Prüfung wird in einigen Fällen, z.B. bei schwereren Verläufen, nur mit der Anforderung eines Hausarztberichtes möglich sein.

Was muss ich nach einer überstandenen Covid-19-Erkrankung bei Antragstellung angeben?


Grundsätzlich werden bei Antragsstellung behandlungsbedürftige Infektionskrankheiten abgefragt und entsprechend des individuellen Verlaufs bewertet. Darunter würde z. B. auch eine Covid-19-Infektion fallen.

Bestehende Folgeerkrankungen müssen in der Gesundheitserklärung vollständig angegeben werden (z.B. Erkrankungen der Atmungs- / Verdauungssysteme, des Herzens oder neurologische Erkrankungen). Ebenso werden Beschwerden oder Befindlichkeitsstörungen abgefragt, wie sie auch bei Covid-19 Infektion auftreten können. Dazu zählen z. B. Erschöpfungszustände, Schlafstörungen, oder Atemwegsirritationen. Wenn nach einer diagnostizierten und überstandenen Covid-19-Infektion keine Beschwerden oder Folgen mehr bestehen, kann der Antrag im Rahmen der Gesundheitsprüfung auch zu normalen Bedingungen versichert werden. Dies gilt sowohl für symptomatische als auch für asymptomatische Verläufe. Treten nach der Covid-19 Infektion Folgen auf, werden diese, wie bei anderen Erkrankungen (z.B. einer Lungenentzündung) üblich, im Rahmen der Gesundheitsprüfung bewertet und eingeschätzt.

Erhalte ich einen Versicherungsschutz auch ohne Corona-Impfung? Muss ich meine Impfstatus bei Antragsstellung nennen?


Auch bei nichtgeimpften Personen besteht grundsätzlich die Möglichkeit, einen Versicherungsschutz zu beantragen. Der Impfstatus wird bei Antragstellung einer Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherung nicht abgefragt.

Wenn ein Kunde sich aufgrund eines Infektionsverdachts in begründeter und/oder vorsorglicher vom Gesundheitsamt verfügten Quarantäne befindet, ist dann eine Antragstellung möglich?

Nein, Antragsteller mit aktuellem Verdacht auf COVID-19-Infektion werden zurückgestellt. Wenn die Quarantänemaßnahmen aufgehoben wurden, kann ein Antrag gestellt werden.

Wie ist Quarantäne definiert?

Eine Quarantäne ist eine zum Schutz der Gesellschaft vor ansteckenden Krankheiten befristete, behördlich angeordnete Isolation von Lebewesen, die verdächtig sind, an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt oder Überträger dieser Krankheiten zu sein.

Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und kann nur von zuständigen Behörden z.B. dem Gesundheitsamt angeordnet werden.

Leistet meine bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung bei einer Covid-19-Erkrankung?


Ja, im Fall einer möglichen Berufsunfähigkeit wird auch bei einer Covid-19-Erkrankung uneingeschränkt geleistet. Der Versicherte muss sich auch hier um seine Versicherungsleistung keine Sorgen machen! Eine Covid-19-Erkrankung wird in der Berufsunfähigkeitsversicherung bei uns grundsätzlich wie jede andere Erkrankung behandelt. ERGO Vorsorge prüft bei einer Berufsunfähigkeit ausschließlich, ob ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen in seinem aktuellen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nur noch 50 Prozent oder weniger arbeiten kann. Ist die betroffene Person bedingungsgemäß berufsunfähig, gilt dies unabhängig davon, ob die gesundheitliche Einschränkung durch eine Erkrankung oder einen Unfall eingetreten ist bzw. die Ursache privat oder berufsbedingt ist. Das entscheidende Kriterium ist folgerichtig also nicht eine Covid-19-Erkrankung, sondern einfach nur die Frage, ob die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf noch ausüben kann und der versicherte Leistungsfall eingetreten ist. Die bedingungsgemäße Leistung erfolgt auch unabhängig vom Impfstatus des Versicherten.

Bin ich bei möglichen Spätfolgen („Long-Covid-Syndrom“) in der Berufsunfähigkeitsversicherung abgesichert?


Selbstverständlich leistet ERGO Vorsorge in der Berufsunfähigkeitsversicherung auch bei medizinisch nachgewiesenen Spätfolgen (sog. Long-Covid-Syndrom), egal ob es sich hierbei z.B. um Erkrankungen der Lunge, des Herzens oder um neurologische/psychische Erkrankungen handelt.

Leistet meine Berufsunfähigkeitsversicherung auch dann, wenn ich eine Corona- Impfung ablehne und ich im Anschluss aufgrund einer Covid-19-Infektion berufsunfähig werde?


In diesem Fall wird die Leistung weder abgelehnt noch gekürzt. Sowohl in der Berufsunfähigkeits- als auch in der Erwerbsunfähigkeitsversicherung hat eine vorherige Impfung oder Nichtimpfung gegen Corona weder negative noch positive Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.

Wenn du dich also nicht selbst mit dem Thema herumschlagen möchtest, melde dich einfach bei uns über das Kontaktformular oder noch einfacher: vereinbare einfach einen Termin hier, bei einem unserer Experten für Berufsunfähigkeit.

 

Mehr über unser Team

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Geschrieben von:

Judith Schmied

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Judith Schmied ist Geschäftsführerin und BU-Beraterin bei finanzteam26 und bringt seit 1998 umfassende Erfahrung im Versicherungsbereich mit. Trotz Ihrer Qualifikation als Diplom-Chemikerin, fand sie ihre wahre Berufung in der Versicherungsbranche. Spezialgebiete sind Berufsunfähigkeits- und Zahnversicherungen sowie die Ruhestandsplanung. Ihre Fähigkeit, auch in schwierigen Fällen sinnvolle Versicherungslösungen zu finden, schätzen wir besonders.

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